AGB

Göldi Hörberatung GmbH – Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Göldi Hörberatung GmbH (nachfolgend Hörgeräteakustikerin genannt) und den Kund*innen (nachfolgend Kundschaft genannt). Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen der Hörgeräteakustikerin und der Kundschaft.

1. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
  • Abschluss des Kaufvertrages:
    Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Kundschaft dies mündlich bestätigt oder schriftlich mittels Bestellformulars oder Kaufvertrag unterzeichnet, oder wenn die Hörgeräteakustikerin die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt und dagegen nicht innert drei Arbeitstagen Widerspruch erhoben wird.
  • Lieferfähigkeit/Lieferzeit:
    Die Lieferung durch die Hörgeräteakustikerin erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Anlieferung vom Lieferanten/Hersteller. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird die Verkäuferin die Kundschaft unterrichten; der Kauf fällt dahin und eine eventuelle Vorauszahlung oder sonstige Gegenleistung ist der Kundschaft unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche der Kundschaft sind ausgeschlossen.
  • Eigentumsvorbehalt:
    Der Kaufgegenstand geht erst dann in das Eigentum der Kundschaft über, wenn der Kaufpreis vollumfänglich bezahlt worden ist. Bis dahin bleibt die Hörgeräteakustikerin Eigentümerin. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB in das entsprechende Register eintragen zu lassen.
  • Übernahme des Kaufgegenstandes:
    Nimmt die Kundschaft den Kaufgegenstand nicht fristgemäss entgegen, ist die Hörgeräteakustikerin nach unbenutztem Ablauf einer von ihr angesetzten angemessenen Nachfrist wahlweise berechtigt, am Vertrag festzuhalten und die Zahlung des vollen Kaufpreises nebst Verzugszinsen gegen Übergabe des Kaufgegenstandes zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und statt der vollen Kaufpreiszahlung eine Konventionalstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises (exkl. MWST) geltend zu machen. Eine allfällige Konventionalstrafe entfällt oder ist niedriger anzusetzen, wenn die Kundschaft nachweist, dass der Hörgeräteakustikerin gar kein Schaden entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Konventionalstrafe. Andererseits bleibt der Hörgeräteakustikerin im Falle des Rücktrittes vom Vertrag die Geltendmachung eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens ebenfalls vorbehalten.
  • Gewährleistung, Garantie und Haftung:
    DDie kaufrechtliche Gewährleistung der Hörgeräteakustikerin für den Kaufgegenstand wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen aufgehoben. Stattdessen gilt zugunsten der Kundschaft die vom Hersteller für den Kaufgegenstand gewährte Garantie, welche der Kundschaft beim Kauf bekannt gegeben wird. Jedenfalls ausgeschlossen wird eine Haftung der Hörgeräteakustikerin für Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, unsachgemässen Gebrauch, mangelnde oder falsche Pflege oder auf ausgelaufene bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen sind. Ebenso erlischt jede Gewährleistung für Hörgeräte, an welchen von der Kundschaft oder von Dritten Änderungen oder Reparaturen ausgeführt wurden. Im Übrigen wird für die Haftung des Hörgeräteherstellers auf die nachstehende Ziffer III. / 2. verwiesen.
  • Verlust des Hörgerätes vor Eigentumsübergang:
    Verliert die Kundschaft ein Hörgerät, während es zum Probetragen zur Verfügung gestellt wird oder ganz generell, bevor das Eigentum an einem bereits ausgehändigten Hörgerät auf die Kundschaft übergegangen ist, haftet die Kundschaft der Hörgeräteakustikerin für den Wert des Gerätes sowie die von der Hörgeräteakustikerin bereits geleistete Arbeit.
2. Besondere Bedingungen für Anpassungen, Reparaturen und sonstige handwerkliche Leistungen
  • Fachgerechte Ausführung:
    Anpassungen und Reparaturen von Hörgeräten haben fachgerecht durch entsprechend befähigten Personals zu erfolgen.
  • Zahlungsbedingungen:
    Die Kosten für Anpassungen und Reparaturen von Hörgeräten sind grundsätzlich in bar zu erbringen. Falls die Kundschaft eine Bezahlung mittels Rechnung wünscht, steht es im Ermessen der Hörgeräteakustikerin, einem solchen Ersuchen zu entsprechen oder auf einer Barzahlung zu beharren.
  • Gewährleistung und Haftung:
    Die Gewährleistung für Anpassungs- und Reparaturleistungen richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln, soweit die vorliegenden AGB keine davon abweichenden Bestimmungen enthalten. Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Kundschaft aus mangelhaften Anpassungs- und Reparaturleistungen gegen die Hörgeräteakustikerin beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit Verrichtung der Anpassungs- bzw. mit der Abnahme der Reparaturleistung. Im Übrigen wird für die Haftung des Hörgeräteherstellers auf die nachstehende Ziffer III. / 2. verwiesen.
  • Rücktrittsvorbehalt:
    Ergibt sich trotz vorheriger fachgerechter Prüfung erst im Laufe einer sachgemässen Bearbeitung, dass der Auftrag zur Anpassung oder Reparatur des Gerätes nach den Massstäben üblicher fachgerechter Leistung unausführbar ist, kann die Hörgeräteakustikerin vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts vom Vertrag durch die Hörgeräteakustikerin hat die Kundschaft nur einen Anspruch auf die Rückgabe des Gerätes. Kosten werden in diesem Fall nicht erhoben. Für den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.
3. Gemeinsame Bestimmungen
  • Privatrechtsverhältnis / Versicherungsleistungen Dritter:
    Die Rechtsbeziehungen zwischen der Kundschaft und der Hörgeräteakustikerin sind privatrechtlicher Natur. Die Kundschaft ist grundsätzlich zur Zahlung der Lieferung und/oder Leistung der Hörgeräteakustikerin verpflichtet. Die Kundschaft wird von dieser Verpflichtung nur befreit, soweit eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenversicherung vorgelegt wird, welche die Entgelte für den Kauf und/oder die Leistungen der Hörgeräteakustikerin abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung nicht den mit der Kundschaft vereinbarten Kosten für eine Lieferung und/oder Leistung der Hörgeräteakustikerin, wird sie nur als Kostenzuschusserklärung angenommen. Die Kundschaft bleibt zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber der Hörgeräteakustikerin verpflichtet. Personen, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers vorlegen, sind Selbstzahler*innen. Im Übrigen bleibt die Kundschaft gegenüber der Hörgeräteakustikerin zur Zahlung verpflichtet.
  • Haftung:
    Bei Vertragsverletzungen und in Fällen einer ausservertraglichen Haftung haftet die Hörgeräteakustikerin grundsätzlich für den nachgewiesenen Schaden, soweit sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den Betrag, welcher zwischen der Kundschaft und der Hörgeräteakustikerin für die entsprechenden Arbeiten vereinbart war, für die entsprechende Vergütung beschränkt; die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten ist nicht beschränkt. Für allfällige Folgeschäden und indirekte Schäden haftet die Hörgeräteakustikerin nicht. Bei Ansprüchen der Kundschaft aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes sowie bei Ansprüchen aufgrund von Körperschäden ist die Haftung der Hörgeräteakustikerin nicht beschränkt.
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
    Diese AGB unterstehen schweizerischem materiellem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Hörgeräteakustikerin, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstands Vorschriften.
Stand Juli 2025